Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wir sind grundsätzlich bereit, an Streitbeilegungsverfahren bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft teilzunehmen.
§ 1. Geltungsbereich, Gegenstand und Abschluss des jeweiligen Vertrages
(1) Die folgenden Bedingungen regeln abschließend das Vertragsverhältnis zwischen der Weyer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Oberlandstr. 52-65, 12099 Berlin, nachstehend „Rechtsanwälte“, und dem jeweiligen Auftraggeber.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Forderungsabwehr Pakete. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Rechtsanwälte haben diesen im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt.
(3) Sie gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern. Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die die Bestellung zu Zwecken vornimmt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei der Bestellung in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(4) Gegenstand des jeweiligen Vertrages ist der Abschluss eines Dienstleistungsvertrages zwischen den Rechtsanwälten und dem Auftraggeber.
(5) Der Auftraggeber kann über die Webseite der Rechtsanwälte „claimsolved“ die Rechtsanwälte mit der Beratung und Vertretung in seiner Rechtssache beauftragen. Der Auftraggeber füllt auf der Webseite einen Fragebogen aus, anhand dessen die Rechtsanwälte dem Auftraggeber den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages „Forderungsabwehr“, oder „Forderungsabwehr Basis“ zu einem Pauschalpreis anbieten. Der Vertrag wird mit Klick des Auftraggebers auf „zahlungspflichtig bestellen“ unter der aufschiebenden Bedingung der ordnungsgemäßen Angaben in den Unterlagen des Auftraggebers, der vollständigen Zahlung der Vergütung nach § 2 sowie dem Ausschluss von Interessenskollisionen auf Seite der Rechtsanwälte geschlossen.
(6) Der Vertragstext und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber nach der Bestellung per E-Mail übersandt.
(7) Alle Preisangaben verstehen sich als Brutto-Europreise.
§ 2. Vergütung
(1) Für die vereinbarten außergerichtlichen Tätigkeiten berechnen die Rechtsanwälte im Rahmen des Pakets „Forderungsabwehr Basis“ keine Vergütung.
(2) Für die vereinbarten außergerichtlichen Tätigkeiten berechnen die Rechtsanwälte im Rahmen des Pakets „Forderungsabwehr Comfort“ ein Pauschalhonorar in Höhe von 5% des Gegenstandswertes sowie im Falle einer mit Zustimmung des Auftraggebers erfolgten vergleichsweisen Einigung eine Einigungsgebühr.
(3) Das Pauschalhonorar und die Einigungsgebühr richten sich nach dem Gegenstandswert des Auftraggebers. Der Gegenstandswert berechnet sich aus der Höhe der Kapitalanlage des Auftraggebers ohne Agio.
Das Pauschalhonorar wird einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet. Telekommunikationskosten oder Auslagen werden nicht berechnet. Das Pauschalhonorar ist nach Rechnungsstellung sofort fällig. Für den Fall, dass die vorstehende Vereinbarung eines Pauschalhonorars unwirksam sein sollte, vereinbaren die Parteien eine Vergütung der Rechtsanwälte in Höhe einer Geschäftsgebühr von 1,5 nach § 13 Nr. 2300 VV des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) auf der Grundlage des Gegenstandswertes zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Eine Einigungsgebühr wird in Höhe von 1,5 nach § 13 Nr. 1000 VV des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) auf der Grundlage des Gegenstandswertes berechnet. Die Einigungsgebühr wird nach rechtskräftigem Abschluss eines Vergleiches nach Rechnungsstellung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in sofort fällig.
(4) Die Rechtsanwälte sind berechtigt gegenüber einer Rechtschutzversicherung des Auftraggebers nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) auf der Grundlage des Gegenstandswertes eine gegebenenfalls höhere Gebühr abzurechnen.
(5) Ist die Vergütungsvereinbarung unwirksam, ohne dass die Vertragspartner dies gewusst haben, steht den Rechtsanwälten ein Bereicherungsanspruch in Höhe der üblichen Vergütungssätze zu. Der Empfänger der anwaltlichen Dienstleistung kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, er hätte keine anwaltliche Dienstleistung benötigt oder die anwaltliche Tätigkeit sei für ihn wertlos.
(6) Erhebt der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung keine Einwendung gegen die Rechnung, so wird vereinbart, dass der Auftraggeber die Rechnung anerkennt (Anerkennungsfiktion).
§ 3. Leistungen aus vergangenen Leistungszeitraum
Es wird vereinbart, dass die Rechtsanwälte weitere Leistungen erst dann erbringen oder schulden, wenn Rechnungen aus einem vergangenen Leistungszeitraum bezahlt sind oder schriftlich oder in Textform (E-Mail oder Fax) Einigkeit über Umfang und Höhe der Rechnung erzielt wurde.
§ 4. Hinweis auf Kostenerstattung
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle einer Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.
§ 5. Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung, insbesondere zur Erteilung wahrheitsgemäßer und vollständiger Angaben verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Mandats erforderlich ist. Insbesondere hat er den Rechtsanwälten unverzüglich eine von ihm unterschriebene Vollmacht in Textform zu übermitteln und auf besondere Anforderung hin den Rechtsanwälten ein unterschriebenes Original der Vollmacht zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Auftraggeber hat den Rechtsanwälten alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig, geordnet und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem bearbeitenden Rechtsanwalt eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Ändern sich mitgeteilte Tatsachen nachträglich, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Rechtsanwälte ungefragt und unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
(3) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von den Rechtsanwälten angebotenen Leistung in Verzug, so sind die Rechtsanwälte berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass sie die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist dürfen die Rechtsanwälte den Anwaltsvertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch von den Rechtsanwälten auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn die Rechtsanwälte von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen.
(4) Teilt der Auftraggeber einen Wechsel seiner Anschrift und seiner E-Mail den Rechtsanwälten nicht in Textform mit, gilt als Ort der Zustellung des gesamten Schriftverkehrs mit einem Auftraggeber die Anschrift, die bei Mandatserteilung angegeben wurde. Der Zugang der Willenserklärungen wird fingiert.
(5) Leiten die Rechtsanwälte dem Auftraggeber von ihnen erstellte Unterlagen und Schriftsätze zur Kenntnisnahme zu, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese auf sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit ohne besondere Aufforderung zu überprüfen und die Rechtsanwälte unverzüglich auf etwaige Fehler oder Unrichtigkeiten hinzuweisen.
(6) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse der Rechtsanwälte nur mit deren ausdrücklichen in Textform erteilten Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an den bestimmten Dritten ergibt. Für Gutachten und Schriftsätze nehmen die Rechtsanwälte Urheberrechtsschutz nach den Bestimmungen des Urhebergesetzes in Anspruch.
§ 6. Pflichten der Rechtsanwälte
(1) Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Beratungsumfang. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. Bei der Bearbeitung der Bestellung kann nur der vom Auftraggeber geschilderte Sachverhalt, insbesondere Zahlenangaben und Urkunden, zugrunde gelegt werden.
(2) Die Rechtsanwälte sind verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers in Bezug auf die Auftragsdurchführung Rechnung zu tragen, sofern den Rechtsanwälten dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist. Im Rahmen der konkreten Auftragsdurchführung stimmen sich die Rechtsanwälte mit dem Auftraggeber bezüglich der angestrebten Zielsetzung ab, wobei sie berechtigt sind, von Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn die den Umständen nach annehmen dürfen, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand von den Rechtsanwälten oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere bezüglich der Vergütung und Terminierung.
(3) Kann nur durch die Abgabe einer Erklärung eine Frist für den Auftraggeber gewahrt werden, erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass diese Erklärung auch ohne ausdrückliche Einwilligung abgegeben werden kann. Rechtsmittel oder sonstige Rechtsbehelfe haben die Rechtsanwälte jedoch nur einzulegen oder einlegen zu lassen, wenn sie eine hierauf gerichtete ausdrückliche Weisung erhalten oder angenommen hat.
(4) Es wird vereinbart, dass die Rechtsanwälte weitere Leistungen erst dann erbringen oder schulden, wenn Rechnungen aus einem vergangenen Leistungszeitraum bezahlt sind oder schriftlich oder in Textform (E-Mail oder Fax) Einigkeit über Umfang und Höhe der Rechnung erzielt wurde.
§ 7. Haftungsbeschränkung
(1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihnen und den Rechtsanwälten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wird bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme, höchstens aber auf 2.500.000 € beschränkt.
(2) Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden. Sie gilt ferner nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
§ 8. Gerichtsstandsvereinbarung
Für Klagen aus dem Mandatsverhältnis und der Vergütungsvereinbarung ist, soweit die Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, das Gericht am Sitz der Rechtsanwälte zuständig.
§ 9. Anwendbares Recht
Die Parteien vereinbaren die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
§ 10. Vertragssprache
Vertragssprache ist Deutsch. Die Vergütungsvereinbarung wird in Deutsch abgeschlossen. Im Fall von Widersprüchen gilt die deutsche Fassung.
§ 11. Korrespondenz
Die Korrespondenz erfolgt nach Möglichkeit elektronisch oder in Textform (per E-Mail oder Fax). Der Auftraggeber stimmt der Nutzung der elektronischen Kommunikation ausdrücklich zu. Die Rechtsanwälte weisen ausdrücklich darauf hin, dass damit Risiken für die Vertraulichkeit verbunden sein können.
§ 12. Beendigung
(1) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, endet das Mandat mit Erfüllung der vereinbarten Tätigkeiten, jedoch spätestens mit einer rechtskräftigen Entscheidung oder einem Urteil des zuständigen Gerichts über die Rechte und Pflichten des Auftraggebers oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder Wechsel der Geschäftsführung des Auftraggebers.
(2) Jede Partei ist berechtigt, das Mandatsverhältnis im Rahmen der gesetzlichen Regelungen ordentlich zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 13. Unwirksamkeit
Ist die Vergütungsvereinbarung unwirksam, ohne dass die Vertragspartner dies gewusst haben, steht dem Rechtsanwalt ein Bereicherungsanspruch in Höhe der üblichen Vergütungssätze zu. Der Empfänger der anwaltlichen Dienstleistung kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, er hätte keine anwaltliche Dienstleistung benötigt oder die anwaltliche Tätigkeit sei für ihn wertlos.
§ 14. Einverständniserklärung
Der Auftraggeber ist mit der Erfassung und Speicherung seiner persönlichen sowie der projektbezogenen Daten über eine EDV-Anlage einverstanden. Der Auftraggeber ist auch damit einverstanden, dass diese Daten für die Übersendung weiterer Informationen sowie Angebotsunterlagen und etwaige diesbezüglich weitere Korrespondenz genutzt werden. Die Verwendung dieser Daten ist nur zur Bearbeitung, Verwaltung und Korrespondenz des erteilten Mandates zulässig.
§ 15. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls dieser Vertrag eine Lücke enthalten sollte.
Stand: 30.06.2022